1Allgemeines
(1)
Die Benutzungsordnung gilt für die Eiswelt (Hallen, Betriebsgebäude und Außengelände). Sie gilt für alle Personen, die die Eiswelt oder das Gelände betreten oder sich dort aufhalten.
(2)
Zutritt zur Eiswelt Stuttgart haben Nutzungsberechtigte, Zuschauer mit gültiger Eintrittskarte und Besucher des Bistros Eiswelt. Mitarbeiter des Amts für Sport und Bewegung und des von ihm beauftragten Ordnungsdienstes sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in dem Gebäude oder auf dem Gelände aufhalten, haben unverzüglich das Gelände zu verlassen.
(3)
Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden vom Aufenthalt in der Eiswelt ausgeschlossen.
(4)
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass er andere nicht gefährdet oder belästigt.
(5)
Der Aufenthalt im Umkleideraum ist nur zum Zweck des Umkleidens erlaubt.
(6)
Im gesamten Gebäude ist das Rauchen nicht erlaubt.
(7)
Untersagt ist weiterhin:
- jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Gelände der Eiswelt (insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich –);
- das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art;
- das Mitnehmen von Tieren; Ausnahmen: Führhunde für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde;
- das Abstellen von Fahrrädern außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen;
- die Verunreinigung der Eiswelt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
- nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art;
- das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen;
- das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (zum Beispiel die Eisfläche bei Eishockey-Veranstaltungen, Funktionsräume);
- Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Eisfläche oder in den Besucherbereich zu werfen beziehungsweise zu schütten;
- rassistisches, fremdenfeindliches oder radikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten;
- die Eiswelt zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.
(8)
Das Mitführen folgender Sachen ist nicht erlaubt:
- Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind;
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Materialien hergestellt sind;
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
- sperrige Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Beeinträchtigung oder Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann wie Transparente, Fahnen, Leiter, Hocker, Klappstühle, Kisten.
2Benutzung der Eisflächen
(1)
Das Betreten der Eisflächen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die Eintrittskarten für den Publikumslauf berechtigen nicht zum Besuch von Veranstaltungen in der Eiswelt Stuttgart.
(2)
Bei vorzeitiger Beendigung einer Laufzeit im Falle höherer Gewalt wird kein Ersatz für die Ausfallzeit oder entstandene Kosten geleistet.
(3)
Teilnehmer am Publikumslauf werden gebeten, auf Kinder, Anfänger und ältere Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Allen Schlittschuhläufern wird empfohlen, Handschuhe zu tragen.
(4)
Zur Verhütung von Unfällen auf den Eisflächen ist untersagt:
- Betreten der Eisfläche ohne Schlittschuhe
- Benutzung von Schnelllaufschlittschuhen
- übertriebenes Schnell-, Schlangen- und Kettenlaufen
- Laufen gegen die vorgegebene Laufrichtung
- Sitzen auf der Bande oder Stoßleiste
- Werfen von Schneebällen
- Essen und Trinken
- Mitnehmen von Rucksäcken, Handy, Tonträgern (auch mit Kopfhörern), Fotoapparaten, Videokameras
- Benutzen von Handy, Walkman, MP3-Player und Ähnlichem
(5)
Das Erteilen von gewerblichem Eislaufunterricht ist nur durch von der Stadt zugelassene Eislauflehrer nach Absprache (hinter der Seilabsperrung) gestattet. Eistanz ist nur zu den festgelegten Zeiten erlaubt.
3Haftung
(1)
Die Landeshauptstadt Stuttgart haftet nicht für Sach- oder Körperschäden, Sachbeschädigung oder Diebstahl und Verlust von Gegenständen, Geld oder Wertsachen, sofern der Landeshauptstadt Stuttgart oder ihren Mitarbeitern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
(2)
Die Besucher haften für Schäden, die sie in der Eiswelt Stuttgart durch unsachgemäße Behandlung oder durch eine ordnungswidrige Benutzung verursachen, in voller Höhe.
4Hausrecht
(1)
Das Hausrecht für die Eiswelt übt die Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Sport und Bewegung – durch die von ihr beauftragten oder ermächtigten Personen aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch das Amt für Sport und Bewegung / den Veranstalter oder den beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.
(2)
Besuchern, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, kann der weitere Aufenthalt in der Eiswelt Stuttgart untersagt werden (vorübergehend oder dauernd). Ein weiteres Verweilen trotz entsprechender Anordnung stellt einen Hausfriedensbruch dar (§ 123 StGB) und kann strafrechtlich verfolgt werden. Strafbare oder grob sittenwidrige Handlungen in der Eiswelt Stuttgart haben in der Regel die Erteilung eines Hausverbotes zur Folge.
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Sport und Bewegung, Amtsleitung
Stuttgart, den 2. Januar 2012
Günther Kuhnigk
Stuttgart, den 2. Januar 2012
Günther Kuhnigk
