Ticket-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Eintrittskarten der Stuttgart Rebels Spielbetriebs-GmbH 

§1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten gemeinsam mit der Hallenordnung der Eiswelt Stuttgart für den Besuch von Spielen der Stuttgart Rebels / der Stuttgart Rebels Spielbetriebs-GmbH (Veranstalter). Sie sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages zum Kauf von Eintrittskarten (Einzelkarten, Karten für mehrere Spiele, Dauerkarten) sowie weiterer
  2. Der Vertrag kommt unabhängig anderweitiger Erklärungen des Käufers ausschließlich auf Basis dieser AGB zustande. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausgeschlossen, auch wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Abweichende Abreden bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
  4. Im Falle einer Kartenweitergabe verpflichtet sich der Käufer, den Empfänger ausdrücklich auf die Gültigkeit dieser AGB hinzuweisen.

§2 Voraussetzungen für den Kartenerwerb / Zahlung

  1. Der Vertrag über den Kauf von Eintrittskarten kommt entweder durch die verbindliche Buchung über die vom Veranstalter bereitgestellte Buchungsplattform, den Kauf an der vom Veranstalter bereitgestellten Abendkasse oder durch die Bestätigung einer anderweitig getätigten Bestellung durch den Veranstalter in Textform zu Stande.
  2. So weit der Käufer zur Buchung die bereitgestellte Buchungsplattform nutzt, so kommen zusätzlich die AGB der Buchungsplattform (aktuell: vivenu GmbH, Kesselstraße 3, 40221 Düsseldorf) zur Geltung.
  3. Die Zahlung ist bei Buchung über die vom Veranstalter bereitgestellte Buchungsplattform oder dem Kauf an der Abendkasse sofort fällig. Ansonsten ist die Zahlung 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Scheitert die Zahlung des Käufers oder bucht dieser die Zahlung zurück, so ist der Veranstalter berechtigt, die entsprechenden Karten zu sperren. Der Anspruch des Veranstalters auf Zahlung des Eintrittspreises bleibt davon unberührt.
  5. Gekaufte Karten sind grundsätzlich nicht stornierbar. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
  6. Der Käufer hat die Eintrittskarten unverzüglich auf ihre Richtigkeit bezüglich Anzahl, Datum, Veranstaltung und Preiskategorie zu prüfen.
  7. Der Käufer sagt verbindlich zu, dass die Karten ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Jede gewerbliche oder kommerzielle Nutzung ist ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter verboten. Dazu gehören insb. das Angebot der Karten im Rahmen von Auktionen, die private Weitergabe der Karten zu einem höheren Preis als dem Einstandspreis oder die Nutzung der Karten zur Werbung, als Gewinn oder im Rahmen eines kommerziellen Gesamtpakets.
  8. Für jeden Verstoß gegen das Verbot in Absatz 7 zahlt der Käufer dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifahren Kartenwerts, mind. jedoch in Höhe von 2 000 €.

§3 Zugang zu den Veranstaltungen / Einnahme der Plätze

  1. Die Eintrittskarte berechtigt den Käufer zum Zutritt zu der gebuchten/den gebuchten Veranstaltungen. Der Zugang ist auf den jeweils gebuchten Bereich beschränkt.
  2. Die Eintrittskarte ist zum Zugang unaufgefordert vorzulegen. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für den Verlust von Eintrittskarten nach ihrer Zustellung oder von Funktionsproblemen der technischen Hardware des Käufers.
  3. Sofern besondere Voraussetzungen zum Erwerb der Eintrittskarte notwendig sind (insb. bei ermäßigten Eintrittskarten), so hat der Käufer die Erfüllung der Voraussetzung im Rahmen der Einlasskontrolle durch geeignete Nachweise zu belegen.
  4. Der Veranstalter oder von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Besucher beim Einlass auf das Mitführen von verbotenen Gegenständen zu überprüfen. Dieses Recht umfasst auch das Abtasten, die Verwendung technischer Hilfsmittel wie eines Metalldetektors und die Einsichtnahme in mitgeführte Taschen und Behältnisse.
  5. Der Veranstalter oder vom von ihm Beauftragte dürfen die oben genannten Kontrollen bei Bedarf auch jederzeit im Veranstaltungsbereich wiederholen.
  6. Sofern auf der Eintrittskarte ein konkreter Sitzplatz oder ein konkreter Bereich ausgewiesen ist, so hat der Käufer diesen ausgewiesenen Platz/Bereich einzunehmen.
  7. Der Veranstalter ist berechtigt, den Käufer im Einzelfall auf einen anderen Platz oder Bereich zu verweisen, sofern dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Der Veranstalter wird sich dabei bemühen, einen möglichst gleichwertigen Platz/Bereich anzubieten.

§4 Zugangsverbote und Verweise aus der Halle

  1. Der Veranstalter oder von ihm Beauftragte dürfen folgenden Personen den Zugang zum Veranstaltungsbereich verwehren oder sie des Veranstaltungsbereiches verweisen:
  • Personen, die keine Zugangsberechtigung zum Veranstaltungsbereich nachweisen können.
  • Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder gegen die ein Stadionverbot vorliegt.
  • Personen, die in Menschenwürde verletzende Art und Weise auftreten.
  • Erkennbar alkoholisierte oder unter Drogen stehende Personen, vermummte Personen oder Personen, die durch Auftreten oder Kleidung auf eine radikale, rassistische oder fremdenfeindliche Einstellung hinweisen.
  • Personen, die den Spielbetrieb stören.
  • Personen, die gegen die Hallenordnung oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Personen, die sich über Anordnungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten hinwegsetzen. Dazu gilt insb. der nicht autorisierte Zugang zu nicht-öffentlichen Veranstaltungsbereichen.
  1. Kinder wird nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten Zutritt zu den Veranstaltungen gewährt. Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten wird Zutritt nur bis 23:00 Uhr gewährt.
  2. Der Veranstalter oder von ihm Beauftragte können bei massiven oder wiederholten Verstößen auch ein zeitlich befristetes Stadionverbot erteilen. Die Befristung beträgt mindestens eine Woche und höchstens fünf Jahre.
  3. Darüber hinaus hat der Veranstalter bei besonders schwerwiegenden Verstößen auch die Möglichkeit, ein bundesweites Stadionverbot zu verhängen. In diesem Fall greifen die „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im DEB-Spielbetrieb“.

§5 Verlegung und Abbruch von Veranstaltungen

  1. Die bei Buchung genannten Anfangszeiten der Veranstaltung sind unverbindlich. Der Käufer hat sich selbstständig in der Tagespresse oder auf der Seite des Veranstalters über den genauen Beginn der Veranstaltung zu informieren.
  2. Wird die Veranstaltung vor Beginn auf einen anderen Tag verlegt, so behalten die gebuchten Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Veranstalter wird dem Käufer alternativ den Eintrittspreis erstatten, sofern sich dieser spätestens sieben Tage nach Bekanntgabe der Terminverschiebung mit Bitte um Erstattung beim Veranstalter meldet.
  3. Wird die Veranstaltung nach Beginn des zweiten Drittels abgebrochen, so gilt die Veranstaltung dennoch als vollständig durchgeführt. Über die Zugangsbedingungen für ein evtl. angesetztes Wiederholungsspiel entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.
  4. Wird die Veranstaltung abgesagt oder vor Beginn des zweiten Drittels abgebrochen, so ergeben sich die Ansprüche des Käufers aus Absatz 2, sofern die Veranstaltung wiederholt wird. Ansonsten erstattet der Veranstalter dem Käufer den Eintrittspreis.

§6 Abweichende Regelungen für unentgeltliche Eintrittsberechtigungen, Karten für mehrere Veranstaltungen und Dauerkarten

  1. Bei unentgeltlichen Eintrittsberechtigungen („Freikarten“) besteht im Falle einer Absage oder eines Abbruchs kein Anspruch auf die Teilnahme am Ersatztermin.
  2. Bei Karten, die für mehrere Veranstaltungen gelten, besteht nur dann ein Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Erstattung, sofern mehr als zehn Prozent der beinhaltenden Veranstaltungen ausfallen. Bei einer Verlegung der Veranstaltung muss der Käufer dem Veranstalter zusätzlich glaubhaft machen, dass ihm eine Teilnahme am Ersatztermin unzumutbar war.
  3. Dauerkarten gelten für alle Heimspiele einer Spielserie evtl. notwendiger Wiederholungsspiele. Bei Ausfall von Spielterminen besteht nur dann ein Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Erstattung, sofern mehr als zehn Prozent der beinhaltenden Veranstaltungen ausfallen.
  4. Beinhaltet eine Eintrittsberechtigung eine Option für Spiele, die nur abhängig vom Abschneiden der Mannschaft ausgetragen werden (z. B. Play-Off-Spiele), so begründet die Nicht-Teilnahme der Mannschaft an diesen Spielen keinen Erstattungsanspruch.

§7 Ton- und Bildaufnahmen

  1. Im Veranstaltungsbereich können der Veranstalter, von ihm Beauftragte oder Vertreter der Medien Ton- und Bildaufnahmen anfertigen. Der Käufer willigt unwiderruflich der unentgeltlichen Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Foto-, Ton- und Videoaufnahmen
  2. Die Anfertigung eigener Ton- und Bildaufnahmen ist ohne Genehmigung des Veranstalters nur für private Zwecke gestattet. Die Verwendung von Stativen oder speziellen Lichtern/Blitzern ist nicht gestattet.

§8 Verbote und Sanktionen

  1. Es ist den Teilnehmern verboten, die Spielfläche inkl. der Bereiche für Mannschaft und Offizielle zu betreten. Gleiches gilt für alle anderen nicht öffentlich zugänglichen Bereiche wie Kabinentrakte oder sonstige Nebenräume.
  2. Das Mitführen von alkoholischen Getränken; gefährlichen Gegenständen (u. a. Glasflaschen, Waffen, pyrotechnischer Artikel, Fackel, Gasbehälter, leicht brennbaren Gegenständen); Gegenständen, die als Wurfgeschoss dienen können sowie Werbe- und Propagandamaterial jeglicher Art ist aus Sicherheitsgründen verboten.
  3. Das Rauchen und die Verwendung von E-Zigaretten ist im gesamten Hallenbereich und den im Außenbereich gekennzeichneten Rauchverbotszonen nicht gestattet.
  4. Das Mitführen von Tieren ist verboten. Davon ausgenommen sind Blindenführhunde und andere anerkannte Assistenzhunde.
  5. Das Anbieten von Waren oder Dienstleitungen im Veranstaltungsbereich ist ohne Genehmigung des Veranstalters unzulässig.
  6. Es ist den Teilnehmern verboten, Gegenstände insbesondere auf die Spielfläche oder in den Zuschauerraum zu werfen.
  7. Es ist untersagt, das Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder unnötig zu beschmutzen.
  8. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote kann der Veranstalter die Teilnehmer aus der Halle verweisen und/oder ein Zugangsverbot verhängen. 
  9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem/den Verursachern geltend zu machen.
  10. Für Verstöße nach Absatz 6 (Werfen von Gegenständen) und Absatz 7 (Beschädigungen und Verschmutzung) macht der Veranstalter darüber hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 € pro Verstoß

§9 Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung des Veranstalters für Sachschäden sowie Vermögensschäden, die nicht Folge der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind, wird vorbehaltlich Absatz 2 ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, jedoch summenmäßig beschränkt auf den Wert des aus der Eintrittskarte folgenden Nutzungsrechts. Bei Eintrittskarten für mehrere Veranstaltungen und Dauerkarten errechnet sich der Wert anteilsmäßig durch Division durch die Gesamtzahl der in der Eintrittskarte enthaltenen Spiele.

§10 Schlussklauseln

  1. Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages sowie die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend des internationalen Warenkaufs (CISG).
  3. Als Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen gilt Stuttgart. Gerichtsstand ist – sofern der Käufer Unternehmer im Sinne § 14 BGB ist – Stuttgart.

Datenschutzerklärung für die Website und den Ticketverkauf der Stuttgart Rebels Spielbetriebs-GmbH 

Zum Betrieb der Website und zur Abwicklung des Ticketverkaufs und des Spielbetriebs ist es notwendig, dass die Stuttgart Rebels Spielbetriebs-GmbH (Veranstalter) personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung. 

§1 Umfang der Datenverarbeitung

  1. Bei jedem Zugriff auf Inhalte der Website werden vorübergehend Daten gespeichert, die möglicherweise eine Identifizierung zulassen. Die folgenden Daten werden hierbei erhoben:
  2. Datum und Uhrzeit des Zugriffs
  3. IP-Adresse
  4. Hostname des zugreifenden Rechners
  5. Website, von der aus die Website aufgerufen wurde
  6. Websites, die über die Website aufgerufen werden
  7. Besuchte Seite auf unserer Website
  8. Meldung, ob der Abruf erfolgreich war
  9. Übertragene Datenmenge
  10. Informationen über den Browsertyp und die verwendete Version
  11. Informationen über das verwendete Betriebssystem
  12. Im Rahmen des Verkaufs von Tickets werden Daten Die folgenden Daten werden dabei fallweise erhoben:
  13. Name des Ticketkäufers bzw. des Zutrittsberechtigten
  14. Anschrift und Kontaktdaten
  15. Daten zur Abwicklung der Zahlung
  16. Datum und Uhrzeit des Ticketkaufs, ggf. des Ticketabrufs und IP-Adresse und Browser, von dem der Aufruf erfolgte
  17. So weit der Käufer zur Buchung die bereitgestellte Buchungsplattform nutzt, so kommen zusätzlich die Datenschutzbestimmungen der Buchungsplattform (aktuell: vivenu GmbH, Kesselstraße 3, 40221 Düsseldorf) zur Geltung.
  18. So weit der Kaufinteressent oder der Käufer mit dem Veranstalter über ein Kommunikationsmedium (Brief, E-Mail etc.) in Kontakt tritt, werden zusätzlich die mit dem Kommunikationsmedium verbundenen Daten wie Anschriften und Adressen sowie die übermittelten Daten gespeichert und verarbeitet. 

§2 Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

  1. Die Verarbeitung der Daten im Rahmen des Aufrufs der Website ist erforderlich, um eine Auslieferung der Website zu ermöglichen (Art. 6 DSGVO Abs. 1 Punkt b). Eine weitere Speicherung in Protokolldateien erfolgt, um die Funktionsfähigkeit der Website und die Sicherheit der IT-Systeme sicherzustellen. In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung (Art. 6 DSGVO Abs. 1 Punkt f).
  2. Die Verarbeitung der Daten im Rahmen des Ticketverkaufs ist zur Erfüllung des Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen (Art. 6 DSGVO Abs. 1 Punkt b), zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Veranstalters (Art. 6 DSGVO Abs. 1 Punkt c) und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs (Art. 6 DSGVO Abs. 1 Punkt f) notwendig.
  3. Vorliegende Kommunikationsdaten wird der Veranstalter ausschließlich in dem Umfang nutzen, die zur Durchführung der Veranstaltung und begleitender Verpflichtungen notwendig sind.

§3 Weitergabe der Daten an Dritte

  1. Der Veranstalter gibt die erhaltenen Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter.
  2. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Dritte, die zum Betrieb der Website, zur Erfüllung des Vertrages und der Zahlungsabwicklung notwendig sind. Dies umfasst insb. Dienstleister für den Betrieb der Website, das Ticketing und Zahlungsdienstleister.
  3. Der Veranstalter ist berechtigt, die vorliegenden Daten an Dritte weiterzugeben, sofern dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs oder zur Durchsetzung von berechtigten Interessen (insb. aus den AGB des Veranstalters) notwendig ist.
  4. Sollte die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbots notwendig sein, greifen die Datenschutzbestimmungen der „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im DEB-Spielbetrieb“. 
  5. Gesetzliche Verpflichtungen des Veranstalters zur Weitergabe der Daten z. B. an Strafverfolgungsbehörden bleiben davon unberührt.

§4 Löschung der Daten

  1. Die erhobenen Daten werden – sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen – spätestens ein Jahr nach Ende der Saison gelöscht, in der sie erhoben wurden. Sofern aus den Daten noch rechtliche Ansprüche resultieren, werden die Daten erst ein Jahr nach Entfall/Erledigung des Anspruchs gelöscht.
  2. Dies gilt nicht für Daten, an 

§5 Rechte der Betroffenen

  1. Betroffene können nach Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten verlangen, die der Veranstalter verarbeitet.
  2. Betroffene haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Punkt f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Veranstalter verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien sind für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Die Erfassung der Daten der Ticketkäufer ist für die Abwicklung des Spielbetriebs zwingend erforderlich.
  3. Betroffene haben das Recht, nach Art. 16 DSGVO eine Berechtigung der Daten zu verlangen, sofern die sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Sollten die Daten unvollständig sein, so kann eine Vervollständigung verlangt werden.
  4. Betroffene haben das Recht, nach Art. 17 DSGVO eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  5. Betroffene haben das Recht, nach Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  6. Betroffene haben das Recht, sich nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde ihrer Wahl zu beschweren, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt. Die für den Veranstalter zuständige Aufsichtsbehörde ist unter Paragraf 7 benannt.
  7. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO vorliegen, steht Betroffenen das Recht zu, sich Daten, die auf Grundlage ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeitet werden, an sich oder an Dritte aushändigen zu lassen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website, zur Speicherung der Protokolldateien und zum Verkauf der Tickets sind für den Betrieb der Internetseite und die Abwicklung des Spielbetriebs zwingend erforderlich. Sie beruhen daher nicht auf einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Punkt a DSGVO oder auf einem Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 Punkt b DSGVO, sondern sind nach Art. 6 Abs. 1 Punkt f DSGVO gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO sind demnach insoweit nicht erfüllt.

§6 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

  1. Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stuttgart Rebels Spielbetriebs-GmbH (HRB 790415, AG Stuttgart), Kesslerweg 8, 70597 Stuttgart. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Jannis Ersel.
  2. Anfragen an die Gesellschaft sind entweder an die genannte Postadresse oder per E-Mail an info@rebels-stuttgart.com zu richten.

§7 Aufsichtsbehörde

  1. Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de.